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Hintergrund: Die UN-Resolution 194 und das „Recht auf Rückkehr“

Die Frage der Zukunft für die palästinensischen Flüchtlinge ist eines der großen Hindernisse auf dem Weg zu einer politischen Lösung des israelisch-arabischen Konflikts. Die Arabern fordern ein „Recht auf Rückkehr“ auf israelisches Staatsgebiet für alle arabischen Flüchtlinge, die seit Gründung des Staates Israel ihre Heimat verlassen haben. Aus israelischer Sicht wäre dies demographischer Selbstmord, wenn Millionen von haßerfüllten Arabern in der jüdischen Demokratie gleiche Rechte verlangen könnten. Im September 2001 waren 81,3 Prozent oder 5,24 Millionen der Einwohner Israels Juden.

Im israelischen Befreiungskrieg in den Monaten nach dem Mai 1948 wurden nach israelischen und UNO-Angaben 580.000 Araber heimatlos. Die PLO spricht dagegen von 914.000 gewaltsam Vertriebenen. Viele dieser Araber verließen ihre Heimat jedoch aufgrund der Aufrufe arabischer Führer, andere aus Angst vor den jüdischen Streitkräften, die von arabischer Greuelpropaganda noch bewußt geschürt wurde. Die Werte, die den Arabern allein in diesem Krieg verloren gingen, werden von der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) auf etwa 25 Milliarden Euro geschätzt. Die Flüchtlinge und ihre Nachkommen beziffert die PA heute auf insgesamt 2,6 Millionen Menschen, von denen noch 866.000 in der PA, in Jordanien, Syrien und dem Libanon in Flüchtlingslagern leben.

Am 11. Dezember 1948 verabschiedete die Generalversammlung der Vereinten Nationen die Resolution 194. 35 Staaten stimmten dafür, 15 dagegen und acht enthielten sich der Stimme. Alle heutigen EU-Mitgliedsstaaten, die damals UN-Mitglieder waren, nämlich Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Luxemburg, die Niederlande, Schweden und Großbritannien, votierten dafür.

Die UN-Resolution 194 fordert, daß palästinensischen Flüchtlingen, die in ihre Heimat zurückkehren und dort mit ihren Nachbarn in Frieden leben wollen, dies zum praktisch frühest möglichen Zeitpunkt erlaubt werden soll. Flüchtlingen, die ihr Eigentum verloren haben oder die nicht zurückkehren wollen, soll eine Entschädigung von den verantwortlichen Behörden gezahlt werden.

Die Abkommen von Oslo haben die Flüchtlingsfrage für die Endstatusverhandlungen ausgeklammert. Im April 1999 forderten die UN-Menschenrechtskommission in Genf und EU-Vertreter die Implementierung der Resolution 194, die zudem eine Internationalisierung des Großraums Jerusalems verlangt.

Israel bestreitet die rechtliche Basis der Resolution 194, weil diese zwar von der UN-Generalversammlung, nicht aber vom UN-Sicherheitsrat verabschiedet wurde. Außerdem habe 1948 die Arabische Liga gegen die Resolution 194 gestimmt, weil diese auch Frieden und Versöhnung fordert. Ein Großteil der arabischen Länder bestreitet bis heute ein Existenzrecht Israels als jüdischer Staat im ansonsten moslemisch dominierten Orient. Aus israelischer Sicht wollen die Araber im Nachhinein jetzt nur eine Seite der Resolution verwirklicht sehen. Auch meint Israel, ein „Recht auf Rückkehr“, wie es die Palästinenser einfordern, im Wortlaut der Resolution nicht erkennen zu können.

Palästinenservertreter behaupten, Israel habe in den letzten Verhandlungen im Spätsommer 2000 im ägyptischen Badeort Taba hinter verschlossenen Türen seine Verantwortung für das Flüchtlingsproblem anerkannt. Der israelische Unterhändler und Osloarchitekt Yossi Beilin bestreitet dies vehement. Der Linkspolitiker und Friedensaktivist bezeichnet die Rückkehr von Palästinensern nach Israel als „rote Linie“ des zionistischen Lagers. „Das Flüchtlingsproblem wurde durch die enormen Fehler der Palästinenser verursacht“, so Beilin, „die den UNO-Teilungsplan für Palästina nicht akzeptieren wollten“, sondern in mehreren erklärten Vernichtungskriegen den Judenstaat von der Landkarte des Nahen Ostens auszulöschen suchten.

Englischer Originaltext der UNO-Resolution 194 vom 11. Dezember 1948

1. In view of its association with three world religions, the Jerusalem area, including the present municipality of Jerusalem plus the surrounding villages and towns, the most eastern of which shall be Abu Dis; the most southern, Bethlehem, the most western, Ein Karim (including also the built-up area of Motsa); and the most northern Shu’fat, should be accorded special and separate treatment from the rest of Palestine and should be placed under effective United Nations control .

2. The refugees wishing to return to their homes and live at peace with their neighbors should be permitted to do so at the earliest practical date, and that compensation should be paid for the property of those choosing not to return and for loss of or damage to property which, under principles of international law or in equity, should be made good by the Governments or authorities responsible;

3. Resolution instructs the Conciliation Commission to facilitate the repatriation, resettlement and economic and social rehabilitation of the refugees and the payment of compensation, and to maintain close relations with the Director of the United Nations Relief for Palestine Refugees and, through him, with the appropriate organs and agencies of the United Nations.

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